In insgesamt elf Bundesländern wird das Bundesmodell für die Neuberechnung der Grundsteuer angewandt. Die Bewertungsmethode nach dem Bundesmodell ist jedoch aus mehreren Gründen voraussichtlich verfassungswidrig. Da dies letztlich nur das Bundesverfassungsgericht feststellen kann, ist der Klageweg unumgänglich. Dieser steht allerdings erst dann offen, wenn ein grundsteuerpflichtiger Eigentümer gegen seinen Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt hat und dieser vom Finanzamt zurückgewiesen wurde. Bisher sind jedoch noch keine Einspruchsentscheidungen ergangen. Um diese Entscheidung zu erzwingen, gibt es das Mittel der Untätigkeitsklage.
In zunächst vier Musterfällen werden der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland gemeinsam eine Untätigkeitsklage gegen die jeweiligen Finanzämter unterstützen und dann die verfassungsrechtliche Überprüfung bis nach Karlsruhe auf den Weg bringen. Dies sind Fälle aus den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bremen. Bei diesen Musterklagen bestehen nach Ansicht der Verbände wegen extrem hoher Miet- und Bodenwerte begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Bundesmodells zur Berechnung der neuen Grundsteuer. Eine Untätigkeitsklage ist aktuell der einzige Weg, um eine gerichtliche Klärung zu den Musterklagen schnellstmöglich herbeizuführen.
Pressemitteilung der Bund der Steuerzahler vom 05.09.2023
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