Der BFH hat in seinem Urteil vom 05.11.2019 entschieden, dass ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) auch dann nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG einkommensteuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten im Sinne des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird.
Mai
14
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