Mit Urteil vom 17.04.2024 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR einkommensteuerpflichtig ist. Die Energiepreispauschale ist im Veranlagungszeitraum 2022 als Einnahme zu berücksichtigen. Weil die Energiepreispauschale an sich nicht ohne Weiteres die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 EStG erfüllt, wurde die Steuerbarkeit der Energiepreispauschale unmittelbar vom Gesetzgeber in § 119 Abs. 1 S. 1 EStG geregelt. Im Wege eines Rechtsfolgenverweises hat der Gesetzgeber die Energiepreispauschale den Einnahmen aus § 19 Abs. 1 S. 1 EStG konstitutiv zugeordnet, so dass es auf einen Veranlagungszusammenhang der Einnahme mit der von dem Arbeitnehmer erbrachten Leistung nicht ankommt. Hiergegen bestehen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Jun
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