Dem Urteil des BFH vom 20.06.2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Eltern des nießbrauchsberechtigten Minderjährigen erwarben ein bebautes Grundstück, welches sie an eine GmbH vermieteten, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Vater bzw. später die Mutter war. Die GmbH wiederum vermietete zu großen Teilen das Grundstück weiter. Mit notariellem Vertrag räumten die Eltern dem Nießbrauchsberechtigten einen befristeten rechtlich abgesicherten Nießbrauch unter Einbindung eines Ergänzungspflegers ein. Das beklagte Finanzamt lehnte gleichwohl die Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung bei dem Nießbrauchsberechtigten ab und rechnete diese vielmehr den Eltern zu. Der BFH sah in dem Fall keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn über die Veranlagung der Einkunftsquelle hinaus kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Eltern das Objekt – insbesondere für eigene betriebliche Zwecke – zurückmieten, denn auf diese Weise kann es zu einem Werbungskostenabzug der selbstgenutzten Immobilie kommen.
Comments are closed.