Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82 b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, so ist der nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen Richtlinie 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR, BFH, Urteil vom 10.11.2020, Aktenzeichen IX R 31/19).
Mai
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