In einem Beschluss vom 21.12.2018 wurde entschieden, dass bei der Einheitsgesellschaft (die KG ist zugleich einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH) die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH gleichwohl durch den Geschäftsführer zu vertreten ist, sofern keine abweichenden Regelungen ergangen sind. Trotz der Besonderheit, dass die KG Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist, seien gleichwohl rechtlich zwei verschiedene Gesellschaften gegeben.
Feb
19
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