Gegen die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, also die Beschränkung der Kinderbetreuungskosten auf 2/3 und 4.000 EUR ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH III R 8/23). Der BFH kann daher nun überprüfen, ob die Norm mit Artikel 3 und Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar ist, das heißt, ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ein geeignetes Typisierungsmerkmal darstellt und ob das Erfordernis der direkten Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers gegen Rechnung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Jan
16
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