Hintergrund des Dritten-Corona-Steuerhilfegesetzes sind die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen, die für eine Vielzahl von Branchen sowie insbesondere für Familien eine erhebliche Belastung darstellen. Zu den Maßnahmen, die ergriffen werden, gehören:
- Verlängerung der Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis zum 31. Dezember 2022: Es gilt somit der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % bis 31. Dezember 2022.
- Nochmalige Erweiterung des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 und Anhebung des Verlustrücktrags im Bereich der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer auf 10 Mio. bzw. 20 Mio. (bei Zusammenveranlagung). Dafür ist eine Änderung in § 111 Abs. 8 EStG vorgesehen, die es ermöglicht, dass eine Änderung auch bei Bestandskraft eines Steuerbescheids für 2019 noch bis zu einem Monat nach Verkündung dieses Gesetzes möglich ist.
- Zahlung in Höhe von € 150,00 im Mai 2021 für jedes kindergeldberechtigte Kind
Weitere Änderungen enthält außerdem das Jahressteuergesetz 2020 mit folgenden wesentlichen Gesetzesänderungen:
- Verlängerung der Fristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG und 7g EStG um ein Jahr
- dauerhafte Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG, Faktor 3,8 auf 4,0) sowie Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG auf € 200.000,00 (bisher € 100.000,00)
- Wiederbelebung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Anschaffung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 01. Januar 2022, maximal das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal 25 %)
- reduzierte Dienstwagenbesteuerung bei Vollelektrofahrzeugen bis Listenpreis von € 60.000,00
- Entfristung der durch das Zweite-Corona-Steuerhilfegesetz eingefügten Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende auf € 4.008,00, sodass dieser Freibetrag dauerhaft gewährt wird und nicht nur wie ursprünglich vorgesehen für die Jahre 2020 und 2021
- Einführung einer Homeoffice-Pauschale in Höhe von maximal € 600,00 pro Jahr für den Veranlagungszeitraum 2020 und 2021
- Einführung einer Sonderabschreibung für bestimmte Digitale Wirtschaftsgüter: Computerhardware (mit Ausnahme von hochwertigen Servern) sowie Software können ab 01. Januar 2021 mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr sofort abgeschrieben werden (siehe auch oben BMF-Schreiben)
Weitere Maßnahmen:
Es wurde außerdem die Verlängerung verschiedener Maßnahmen beschlossen. Die Abgabe der Steuererklärungen ist in beratenen Fällen für Unternehmen nun bis zum 31. August 2021 und bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis Ende des Jahres 2021 verlängert worden. Auch eine entsprechende Verlängerung der Karenzzeit für die Verzinsung (§ 233a AO) ist erfolgt.
Außerdem werden die bereits ergriffenen Stundungs- und Vollstreckungserleichterungen bei Steueransprüchen sowie Erleichterungen zur Anpassung der Vorauszahlungen für bis zum 31. März 2021 fällige Steuern verlängert. Stundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2021 gewährt, darüber hinaus können Anschlussstundungen mit Ratenzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden. Auf Erhebung von Stundungszinsen wird weiterhin verzichtet. Vollstreckungsaufschub wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert, Säumniszuschläge sind zu erlassen.
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