Ehegatten, die gemeinsam mit ihrem Kind am Beschäftigungsort leben, können gleichwohl ihren Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort haben, wenn sich dort das gesamte Privatleben der Familie abspielt und sich die dortige Wohnsituation als qualitativ höherwertig erweist.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.09.2018
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