Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Nach der BFH-Rechtsprechung fallen die beiden Orte nicht auseinander, wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann und dafür nicht mehr als eine Stunde braucht. In einem vom FG Münster zu beurteilendem Streitfall lehnte dieses eine doppelte Haushaltsführung ab. Die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und der Hauptwohnung betrug rund 30 km, der Kläger benötigte im Berufsverkehr mit dem Pkw rund 50 bis 55 Minuten. Auf die Fahrzeit mit dem öffentlichen Nahverkehr (rund 1,5 Stunden) kommt es nicht an, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die Strecke arbeitstäglich mit dem ÖPNV zurückgelegt hätte.
(FG Münster, Urteil vom 06.02.2024)
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