Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 27.09.2017 folgenden Sachverhalt entschieden:
Der Ehemann hat in seinem Einzelhandelsbetrieb seine Frau als geringfügig Beschäftigte angestellt. Ihre Tätigkeit umfasst Büro, Organisations- und Kuriertätigkeiten über neun Wochenstunden mit einer Bruttovergütung von € 400,00 monatlich. Die Bruttovergütung setzt sich aus Barlohn und dem geldwerten Vorteil einer Dienstwagenüberlassung zusammen. Der Frau wurde ein gebrauchter Kompaktklassewagen überlassen, der betrieblich und privat genutzt werden konnte; die Privatnutzung wurde nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass dies nicht dem Fremdvergleichstand hält. Das Finanzgericht sah jedoch in seiner Gesamtwürdigung das Ehegattenarbeitsverhältnis als zivilrechtlich wirksam, eindeutig und ernsthaft vereinbart an; zudem wurde es tatsächlich durchgeführt. Einen variablen Lohnanteil sieht das Gericht in diesem Zusammenhang nicht, führe die Anwendung der 1 %-Regelung nach ihrer Regelungssystematik doch vielmehr stets zu einer kontinuierlich festen Vergütung. Darüber hinaus war die Ehefrau an sechs Stunden in der Woche und damit zu 2/3 ihrer Arbeitszeit zu Fahrdiensten verpflichtet; sie benötigte den Wagen mithin insbesondere zur Durchführung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
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