Wer seine Steuererklärung 2018 nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden. In vielen Fällen kann die Finanzbehörde hier nicht mehr selbst entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, vielmehr entsteht dieser in jedem Fall einer verspäteten Abgabe. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch € 25,00 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Bei Erklärungen zur gesondert festzustellenden Einkommensteuerpflichtigen oder Körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens € 25,00 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Beträgt bei Abgabe der Jahressteuererklärungen die Steuer 0 oder ergibt sich eine Steuererstattung so ergibt sich kein automatischer Verspätungszuschlag.
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