Seit dem 31.03.2021 können auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern Neustarthilfe beantragen. Das BMWi erläutert die Antragsvoraussetzungen auf seiner Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen. de. Die Antragsberechtigung ist daran geknüpft, dass eine vor dem 01.05.2020 gegründete Gesellschaft, die die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen hat, den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden.
Da sich der Förderzeitraum der Neustarthilfe (01.-06/2021) nicht mit dem der Überbrückungshilfe II (09-12/2020) oder der November- oder Dezemberhilfe überschneidet, kann die Neustarthilfe zu diesen Hilfen zusätzlich beantragt werden. In Bezug auf die Überbrückungshilfe III müssen sich die Antragstellenden allerdings entscheiden.
Zudem muss die Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten werden und dieser Gesellschafter muss mindestens 20 Wochenstunden für die Gesellschaft arbeiten. Weitere Voraussetzung eines erfolgreichen Antrags ist, dass die Gesellschaft höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist. Förderzeitraum für die Neustarthilfe sind die Monate Januar – Juni 2021. Die Hilfe beträgt einmalig 50 % der Hälfte des Jahresumsatzes 2019 (sechsmonatiger Referenzzeitraum).
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