Der BFH hatte mit zwei Urteilen Klagen von Rentnern gegen die Besteuerung ihrer Leibrente der Jahre 2008 bzw. 2009 mit den Besteuerungsanteilen des § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG als unbegründet zurückgewiesen. Beide Kläger erhoben gegen die Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde. Diese Verfassungsbeschwerden wurden nun mit Beschlüssen vom 07.11.2023 nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht verlangt von den Beschwerdeführern nicht nur die einzelfallbezogene Darlegung, sondern darüber hinaus auch, dass dies Ausfluss einer strukturellen doppelten Besteuerung von ganzen Rentnergruppen bzw. -jahrgängen ist.
Feb
14
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