Hier sind folgende Regelungen geplant:
– Verlängerung der Erklärungsfristen für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige
– Steuerbefreiung von an in bestimmten Einrichtungen, insbesondere Krankenhäusern, tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4.500 € ab dem VZ 2021 (begünstigter Auszahlungszeitraum: 18.11.2021 bis 31.12.2022).
– Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022.
– Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022.
– Verlängerung der Inanspruchnahme der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter die im Jahr 2022 angeschafft wurden, um ein Jahr.
– Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 auf 10 Mio. € (bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung). Außerdem wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet.
– Verlängerung der Investitions- und Reinvestitionsfristen § 7g EStG und § 6b EStG um ein weiteres Jahr.
– Aufhebung der Regelungen zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren.
Comments are closed.