Die Bundesregierung hat am 14.09.2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Dieser entspricht weitgehend dem Referentenentwurf. Neu hinzugekommen sind folgende Maßnahmen (zusätzlich zu den in unseren Monatsnews September 2022 genannten wesentlichen Regelungen):
– Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung. Die Regelung zum Arbeitszimmer soll in eine Pauschalregelung umgestaltet werden, wonach statt der tatsächlichen Aufwendungen nun max. 1.250 EUR als Jahrespauschale gewährt werden soll. Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung darstellt, soll es jedoch beim Einzelnachweis bleiben. Darüber hinaus soll der Höchstbetrag für die Homeoffice-Pauschale von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden.
– Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden. Diese Steuerbefreiung soll begrenzt sein auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Für diese Fälle gilt die gewerbliche Infektion gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht.
– Auch umsatzsteuerlich soll der Ausbau der Photovoltaik begünstigt werden, indem erstmals im deutschen UStG ein sogenannter Nullsteuersatz eingefügt werden soll. Dazu soll der Steuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen an deren Betreiber einem Steuersatz von 0 % unterliegen, wenn die Anlagen in der Nähe der Privatwohnung installiert werden. Durch diesen Nullsteuersatz sind diese Lieferungen nicht steuerfrei und schließen folglich den Vorsteuerabzug bei den Lieferanten der Photovoltaikanlagen nicht aus.
Bundesregierung, Entwurf vom 14.09.2022
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