Nach dem BFH-Urteil vom 16.03.2022 wurde klargestellt, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendung der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung genutzt wird. Demzufolge geht der BFH davon aus, dass es bei einem selbstständigen Trauredner, welche Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung schwarzer Kleidung als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, einer Aufklärung des Umfangs der tatsächlich privaten Nutzung der Kleidung nicht bedarf. Ein Betriebsausgabenabzug von Sachleistungen kann allerdings mit Bezug auf Aufwendungen für die Kleidung angestellter Trauredner in Betracht kommen; bei nahen Angehörigen indes nur dann, wenn im Arbeitsvertrag eine klare und eindeutige Vereinbarung über die Überlassung der Kleidung getroffen wurde.
Jul
08
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