Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt generell einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen, und es soll so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts ist in der Folge vom Einzelfall abhängig.
Werden die ursprünglichen Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z.B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht bleibt.
Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird, und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.
BMF-Schreiben vom 29.06.2018
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