Seit 2019 werden Online-Marktplätze in die Haftung genommen, wenn Online-Händler über ihre Plattform Waren im Inland vertreiben, ohne dafür Umsatzsteuer abzuführen. Mit Schreiben vom 20.04.2021 hat das BMF nun auch die Regelungen zur Marktplatzhaftung in den UStAE übernommen, wobei der Online-Marktplatz immer nur dann haftet, wenn der Online-Händler im Zeitpunkt der Lieferung nicht über eine vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte gültige USt-IdNr. verfügt. Die bisher benötigte Erfassungsbescheinigung, die nach Auffassung der EU-Kommission gegen das Unionsrecht verstößt, wird zum 16.08.2021 durch die vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a UStG erteilte USt-Id-Nr. ersetzt werden.
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