Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.03.2018 entscheiden, dass nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit für Aufwendungen von geringer Bedeutung keine Aktivierungspflicht als Rechnungsabgrenzungsposten besteht.
Grundsätzlich ist nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG für Ausgaben, die vor dem Abschlussstichtag entstanden sind, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, in dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. In der Praxis wird allerdings von einer vollständigen Aktivierung sämtlicher Ausgaben dann abgesehen, wenn es sich um jährlich wiederkehrende Ausgaben wie Versicherungsprämien, Abonnementgebühren, Standardlizenzen etc. handelt und der abzugrenzende Betrag von geringer Bedeutung ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg orientiert sich dabei an der Grenze des § 6 Abs. 2 EStG, d.h. von einer Aktivierung kann abgesehen werden, sofern der betreffende Einzelposten € 410,00 nicht übersteigt.
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