Der BFH hat mit Beschluss vom 15.06.2023 festgestellt, dass einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen führen. Dies bedeutet beispielsweise, dass Sterbegelder nicht auf die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Beerdigungskosten anzurechnen sind.
Jan
16
Comments are closed.