Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in ihrem Erlass vom 02.12.2020 erklärt, dass sie an der Entscheidung des BFH zur Immobilienbewertung unverändert festhalten.
Der Nachweis eines niedrigen gemeinen Werts für Zwecke der Erbschaftsteuer kann nur durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.
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