Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges nach der 1 %-Regelung zu versteuern, so ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden, noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischem Fahrzeug besteht. Der inländische Bruttolistenpreis ist jedenfalls dann nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabenpreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihrem Endkunden verlangen.
BFH-Urteil vom 09.11.2017
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