Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes Interesse (hier das Vater-Sohn-Verhältnis) begründet ohne Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich eine Beherrschungssituation ergibt, kein Näheverhältnis im Sinne des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b EStG, es sei denn, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Bei der Auslegung des Näheverhältnisses im Sinne des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b EStG ist ein Rückgriff auf die gesetzliche Definition des Begriffs „nahestehende Person“ im Sinne des Außensteuergesetz ebenso ausgeschlossen, wie der auf der Rechtsprechung des BFH entwickelte Begriff der nahestehenden Person bei der verdeckten Gewinnausschüttung, d.h. ein Verwandtschaftsverhältnis alleine begründet noch kein Näheverhältnis. Damit sind die Einnahmen des Sohnes eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus einer 20 %igen Beteiligung, der zu gleich leitender Angestellter der GmbH ist, regelmäßig mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG zu besteuern.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 22.10.2018
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