Der BFH ist mit seinem Urteil vom 10.05.2017 von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Danach richtet sich die maßgebende Steuerklasse bei Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf den künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse und nicht mehr nach der Steuerklasse, welche zum Erblasser bestand.
Dies bedeutet, dass die Steuerklasse I dann weiterhin gilt, wenn der (künftige) Erblasser die Abfindung leistet. Leistet jedoch die Abfindung der zukünftige Erbe, gilt die ungünstigere Steuerklasse II.
Die Konsequenz dieser Regelung ist daher, dass jedwede Abfindungen nicht vom Erben erbracht werden sollen, sondern bereits durch den Erblasser.
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