Die Finanzbehörde Hamburg weist darauf hin, dass möglicherweise Depotbanken Wirecard-Aktien als wertlos ausbuchen. Der (ehemalige) Aktionär erzielt dann einen Verlust aus der Veräußerung der Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 EStG. Eine Berücksichtigung des Verlustes kommt im Rahmen der Einkommensteuererklärung jedoch nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige eine Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorlegt oder durch geeignete Unterlagen den erlittenen Verlust nachweist. Zu beachten ist, dass zudem die Verlustverrechnungs-beschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG Anwendung findet.
Feb
15
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