Der BFH hat in seinem Urteil vom 20.11.2018 entschieden, dass ein Übungsleiter, soweit er steuerfreie Einnahmen unterhalb des sogenannten Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG erzielt, er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen kann, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
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