Das LfSt Niedersachsen nimmt zur Frage der Abgrenzung zwischen einer „Aufmerksamkeit in geringem Umfang“ und einer „Bewirtung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG Stellung. Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen beköstigt werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht. Nicht von einer Bewirtung wird nach Verkehrsauffassung dabei gesprochen, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z.B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist. Da jedoch auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Nach der Verkehrsauffassung wird im Allgemeinen bereits in der Darreichung von kleinen Speisen, wie z.B. belegten Broten oder Brötchen, Salaten, kleinen Nudelgerichten usw. eine Bewirtung anzunehmen sein.
LfSt Niedersachsen, Vfg. vom 06.07.2023
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