Der BFH hat in seinem Urteil vom 06.02.2018 abweichend zu einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen entschieden, dass zur Ermittlung der ortsüblichen Miete grundsätzlich der Mietspiegel herangezogen werden kann. Bezieht sich der örtliche Mietspiegel jedoch lediglich auf unmöblierte Wohnungen, so ist zur Ermittlung der ortsüblichen Miete einer möblierten Wohnung ein Möblierungszuschlag zu berücksichtigen, soweit sich auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnung hierfür ein Zuschlag ermitteln lässt.
Dieser Möblierungszuschlag kann jedoch nicht aus dem Monatsbetrag der linearen AfA für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände zuzüglich eines Gewinnaufschlags abgeleitet werden, weil eine solche Typisierung den vom Gesetz in § 21 Abs. 2 EStG geforderten Maßstab des ortsüblichen Mietmarkts außer Acht lasse.
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