Das BMF hat mit Schreiben vom 05.10.2022 das Finanzamt angewiesen, auf die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen gegen Russland in Folge des Ukrainekrieges angemessen zu reagieren. Danach sollen die Finanzämter in jedem Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.
Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch kommt eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 in Betracht.
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