Beitragsrückerstattungen, die die Sonderausgaben kürzen können, sind nach dem neuen BMF-Schreiben z.B. auch Prämienzahlungen sowie Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird der Vorteil z.B. in Form von Bonuspunkten gewährt, so sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung von der Versicherung zu melden. Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen bis zur Höhe von € 150,00 pro versicherte Peron Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen und somit nicht zu kürzen sind. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, so liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor.
Jan
14
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