Es wird nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert wird. Für die Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG (FinMin, Schleswig-Holstein vom 18.10.2021).
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