Die Finanzhilfen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Zusätzlich ist mit der Steuererklärung eine Anlage „Corona-Hilfen“ einzureichen.
Eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 24 Nr. 1 EStG i.V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EstG (sogenannte Fünftelregelung) kommt nicht in Betracht, da die Corona-Finanzhilfen in der Regel förderfähige betriebliche Fixkosten ersetzen; es handelt sich somit um sogenannte Aufwandszuschüsse, die von der Vorschrift des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht erfasst werden. Außerordentliche Einkünfte liegen nicht vor, da hierfür eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen und die außerordentlichen Einkünfte zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung führen muss.
(Stellungnahme des Bayrischen Landesamt für Steuern vom 05.10.2021)
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