Nach dem BFH-Urteil vom 09.07.2019 ist Herstellungsbeginn im Sinne des § 6b Abs. 3 S. 3 EStG dann, wenn das Investitionsvorhaben „ins Werk“ gesetzt ist. Dies kann vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen, wobei reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase nicht ausreichen.
Gesichert kann man von einem Beginn daher eigentlich nur dann ausgehen, wenn ein Bauantrag gestellt ist.
Comments are closed.