Der Gesetzgeber hat als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomiebranche in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren durch das Corona-Steuerhilfegesetz den Umsatzsteuersatz für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen abgesenkt. Dies gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken, die weiterhin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen.
Da der Gesetzgeber die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurationsdienstleitung ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen hat, müssen Gastwirte im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 zwischen der Abgabe von begünstigten Speisen und nicht begünstigten Getränken unterscheiden. Werden Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten (z.B. bei einem Brunch), so hat der Gastwirt den Gesamtpreis sachgerecht in einen begünstigen Speise und einen nicht begünstigten Getränkeanteil aufzuteilen.
Comments are closed.