Seit dem 17.05.2019 gelten für die Beantragung des sogenannten Baukindergelds teilweise geänderte Bedingungen. Die Antragsteller haben nunmehr insgesamt sechs Monate nach dem Einzug Zeit, den Antrag zu stellen. Die Frist beginnt mit dem in der Meldebestätigung angegebenen Einzugsdatum des Haushaltsmitglieds, dass als erstes in die neu erworbene neu gebaute Wohnimmobilie einzieht. Dabei kann der Antrag erst gestellt werden, wenn alle Haushaltsmitglieder mit ihrem Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in der Immobilie gemeldet sind. Die maximale Forderung von € 12.000,00 je Kind unter 18 Jahren erhält nur, wer ununterbrochen 10 Jahre (Mit) Eigentümer der geförderten Wohnimmobilie ist und diese als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz selbst für Wohnzwecke nutzt. Dabei wird zukünftig nur noch der Ersterwerb, d.h. der erstmalige Kauf oder Neubau von selbstgenutztem Wohnungseigentum in Deutschland gefördert.
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