Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 08.03.2017 entschieden, dass bei einem Bestehen einer Basisversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge für eine gleichzeitig abgeschlossene private Krankenversicherung, welche ebenfalls der Basisabdeckung dienen, nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
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