Nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Schuldzinsen bei der Zurechnung der Entgelte für Zwecke der Gewerbesteuer weit auszulegen. Mit Urteil vom 26. Mai 2021 hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern daher entschieden, dass Avalprovisionen wie Schuldzinsen ebenfalls zuzurechnen seien.
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt.
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