Da die Ausbreitung des Corona-Virus erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, liegt ein wertbegründendes Ereignis vor. Wenn ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt, ist dieser in einer Nachtragsberichterstattung in Form der Art und finanziellen Auswirkung anzugeben. Generell ist ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“, wenn seine Auswirkungen geeignet sind, das Bild, das der Abschluss zum Abschlussstichtag vermittelt, zu
beeinflussen und ohne die Nachtragsberichterstattung die Entwicklung nach dem Abschlussstichtag von den Abschlussdaten wesentlich anders beurteilt werden würde. Die Entwicklung rund um das Corona-Virus wird sich in vielen Fällen in den Lageberichten für am 31.12.2019 endende Geschäftsjahre zumindest in den Risikoberichten niederschlagen. Eine Berichtspflicht im Risikobericht besteht grundsätzlich, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können. Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten. Wenn infolge der aktuellen Geschehnisse bereits eine geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten Leistungsindikatoren besteht, ist dies sachgerechter Weise entsprechend im Prognosebericht zu verarbeiten.
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