Mit Schreiben vom 14.12.2018 hat das BMF die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 erweitert.
Das BMF reagiert mit diesem Schreiben auf die Beschlüsse des BFH vom 25.04.2018 sowie vom 03.09.2018 und gewährt in allen offenen Fällen auf Antrag des Zinsschuldners die Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012.
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