Der BFH hat mit Urteil vom 10.08.2023 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung sind nur um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, die in der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht.
Jan
16
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