Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung zur Behandlung eines Lipödems (krankhafte Fettverteilungsstörung) sind laut Urteil des VI. BFH-Senats jedenfalls ab dem Jahr 2016 regelmäßig auch ohne Vorlage eines vor der Operation erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken diente, sondern medizinisch indiziert war.
BFH Urteil vom 23.03.2023
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