Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2019
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