Aufwendungen für sogenannte „Essen auf Rädern“ können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Derartige Aufwendungen sind ebenso wie Kosten für Verpflegung allgemein, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, oder auch krankheitsbedingt höhere Verpflegungsaufwendungen nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, da sie zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung zählen und nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten gelegentlich einer Krankheit entstehen.
FG Münster, Urteil vom 27.04.2023
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