Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Grundstückskaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und Gebäude nur dann geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erschein. Eine Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten AfA-Bemessungsgrundlage und der von einem Sachverständigengutachten ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage von weniger als 10 % hält das FG München für unbeachtlich. Im Streitfall ging es um eine vermietete Eigentumswohnung. Der Sachverständige hatte das Vergleichswertverfahren angewendet. Die Wahl dieses Verfahrens hatte er nach Ansicht des FG auch zutreffend begründet.
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