Laut BMF-Schreiben vom 20.07.2021 bzw. mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 sind die Erklärungsfristen in beratenden sowie in nicht beratenden Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten (Zinslauf beginnt damit erst 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert worden. Damit gilt für nicht beratende Fälle anstelle des 31.07.2021 der 01.11.2021 sowie für beratende Steuerpflichtige der 31.05.2022.
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