Es war strittig, ob bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze im Sinne des § 19 UStG auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) oder auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist.
Der BFH tendierte im Vorlageverfahren dazu, bei der Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge (Handelsspanne) abzustellen. Dennoch hielt er aufgrund bestehender Zweifel eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 29.07.2019, dass sich der Umsatz für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aus den Gesamteinnahmen der in Rechnung gestellten Umsätze zusammensetzt. Dies gilt unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Umsätze tatsächlich besteuert werden.
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