Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil entschieden, dass Rückstellungen in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten dürfen. Eine Ausnahme sind hier Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt.
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