Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg lag in seinem Urteil vom 08. November 2021 folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Eheleute bewohnten eine 93 m² große Wohnung in der C-Straße (13 km von der Arbeitsstätte entfernt) und haben eine zweite Wohnung mit 60 m² in der E-Straße (950 m von der Arbeitsstätte entfernt) angemietet. In der Einkommensteuererklärung machten die Eheleute außergewöhnliche Belastungen für die am Morbus Parkinson Asymmetrisches Bent-Spine-Syndrom erkrankten Ehefrau geltend. Zudem wurden Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt versagte die angesetzten außergewöhnlichen Belastungen für Pflegeaufwendungen des Klägers sowie die doppelte Haushaltsführung. Dabei hat das Finanzgericht aufgrund Klage der Ehegatten entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen beruflich veranlassten Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand“ am Beschäftigungsort gelegen ist. Nur wenn die Wohnung beruflichen Zwecken dient, kommt es auf die Gründe für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr an. Die Aufwendungen für die Anmietung der zweiten Wohnung sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Anmietung in erster Linie der angenehmeren Gestaltung der Pflegesituation dient, keine gezielte therapeutische Maßnahme darstellt und insofern auch nicht medizinisch indiziert ist. Das gilt auch dann, wenn die Ehegattin eine Dauerinfusion mittels einer Minipumpe benötigt, die Nadel hierzu täglich mehrfach gewechselt sowie die Pumpe befüllt werden muss und die Ehegattin das aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst erledigen kann. Das Gericht hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGU zugelassen, weil das Urteil auf nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen beruht.
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