- Bei grundstückshaltenden Kapital- oder Personengesellschaften und deren Gesellschafterwechsel soll die Grenze für die Steuerbarkeit der Übertragung von Anteilen von bisher 95 % auf 90 % herabgesetzt werden. Die bisherige 5-Jahresfrist in § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz soll sich auf 10 Jahre verlängern.
- Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die bisherige GWG-Grenze gemäß § 6 Abs. 2 EStG von € 800,00 auf € 1.000,00 heraufzusetzen und die Poolabschreibung entsprechend aufzuheben. Die Bundesregierung hatte auf diesen Änderungsvorschlag positiv reagiert, jedoch noch nicht umgesetzt.
- Das BMF hat am 29.08.2018 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Danach soll ein neuer § 7b EStG eingeführt werden. Dieser sieht vor, dass für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen neben der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage beansprucht werden können. Wohnungen sind nach dieser Definition noch neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung beträgt höchstens € 2.000,00 je m² Wohnfläche. Voraussetzung für die Sonderabschreibung sind kumulativ: – die Anschaffungs-/ oder Herstellungskosten dürfen € 3.000,00 je m² Wohnfläche nicht übersteigen – die Wohnung darf im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nur der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen – durch die Baumaßnahmen muss neuer bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen werden und zwar aufgrund eines nach dem 31.08.2018 oder vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige.
Comments are closed.